Bundesverfassungsgericht befindet Paragraph gegen Volksverhetzung als rechtens

Aufgrund einer kürzlich getroffenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes wird es in Zukunft leichter sein rechtsextremistische Aufmärsche zu verhindern. Die Karlsruher Richter entschieden, dass der verschärfte Volksverhetzungsparagraph §130, Absatz 4, des Strafgesetzbuches („wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt“), mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Eine sich darauf beziehende Verfassungsbeschwerde wurde abgewiesen und die Richter billigten mit dieser Grundsatzentscheidung das Verbot eines rechtsextremistischen Aufmarsches aus dem jahr 2005 im fränkischen Wunsiedel. Es handele sich trotzdem nicht um ein “allgemeines Gesetz”, da es sich nicht gegen totalitäre Willkürregime aller Art richte, sondern es nimmt nur Bezug auf Äußerungen im Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus, welche es unter Strafe stellt.Da die Meinungsfreiheit allerdings nur durch “allgemeine”, also unbestimmte Auffassungen eingeschränkt werden darf, sei die Vorschrift nur “ausnahmsweise” mit dem Grundgesetz vereinbar. Da das Grundgesetz jedoch geradezu als Gegenentwurf zum totalitären nationalsozialistischen Regime mit all dem Unerecht und dem Schrecken der Nazi-Herrschaft zu betrachten sei, sei eine Ausnahme vom Verbot, ein Sonderrecht gegen bestimmte Meinungen zu schaffen ausnahmsweise verfassungskonform.

Aufgrund einer kürzlich getroffenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes wird es in Zukunft leichter sein rechtsextremistische Aufmärsche zu verhindern. Die Karlsruher Richter entschieden, dass der verschärfte Volksverhetzungsparagraph §130, Absatz 4, des Strafgesetzbuches („wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt“), mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Eine sich darauf beziehende Verfassungsbeschwerde wurde abgewiesen und die Richter billigten mit dieser Grundsatzentscheidung das Verbot eines rechtsextremistischen Aufmarsches aus dem jahr 2005 im fränkischen Wunsiedel.Es handele sich trotzdem nicht um ein “allgemeines Gesetz”, da es sich nicht gegen totalitäre Willkürregime aller Art richte, sondern es nimmt nur Bezug auf Äußerungen im Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus, welche es unter Strafe stellt.Da die Meinungsfreiheit allerdings nur durch “allgemeine”, also unbestimmte Auffassungen eingeschränkt werden darf, sei die Vorschrift nur “ausnahmsweise” mit dem Grundgesetz vereinbar.Da das Grundgesetz jedoch geradezu als Gegenentwurf zum totalitären nationalsozialistischen Regime mit all dem Unerecht und dem Schrecken der Nazi-Herrschaft zu betrachten sei, sei eine Ausnahme vom Verbot, ein Sonderrecht gegen bestimmte Meinungen zu schaffen ausnahmsweise verfassungskonform.Aufgrund einer kürzlich getroffenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes wird es in Zukunft leichter sein rechtsextremistische Aufmärsche zu verhindern. Die Karlsruher Richter entschieden, dass der verschärfte Volksverhetzungsparagraph §130, Absatz 4, des Strafgesetzbuches („wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt“), mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Eine sich darauf beziehende Verfassungsbeschwerde wurde abgewiesen und die Richter billigten mit dieser Grundsatzentscheidung das Verbot eines rechtsextremistischen Aufmarsches aus dem jahr 2005 im fränkischen Wunsiedel.Es handele sich trotzdem nicht um ein “allgemeines Gesetz”, da es sich nicht gegen totalitäre Willkürregime aller Art richte, sondern es nimmt nur Bezug auf Äußerungen im Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus, welche es unter Strafe stellt.Da die Meinungsfreiheit allerdings nur durch “allgemeine”, also unbestimmte Auffassungen eingeschränkt werden darf, sei die Vorschrift nur “ausnahmsweise” mit dem Grundgesetz vereinbar.Da das Grundgesetz jedoch geradezu als Gegenentwurf zum totalitären nationalsozialistischen Regime mit all dem Unerecht und dem Schrecken der Nazi-Herrschaft zu betrachten sei, sei eine Ausnahme vom Verbot, ein Sonderrecht gegen bestimmte Meinungen zu schaffen ausnahmsweise verfassungskonform.

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